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Statuten
des Vereins „Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs"

1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1.1. Der Verein führt den Namen „Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV)". Er ist als solcher nicht auf Gewinn gerichtet, unpolitisch und parteiungebunden.

1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2. VEREINSZWECK

2.1.Der Verein hat den Zweck, die Fotografen und Angehörigen verwandter Berufsgruppen (Fotoagenturen,etc.) nach dem Urheberrechtsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie gegenwärtigen oder künftigen internationalen Verträgen zustehenden Rechte (Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche) nach Maßgabe der vom Vorstand zu beschließenden Wahrnehmungserklärung und unter Berücksichtigung der Vorschriften des VerwGsG (in Verbindung mit der UrhGNov 1980/1986) treuhändig (im eigenen Namen aber im Interesse der Mitglieder) nutzbar bzw. geltend zu machen (wahrzunehmen).

2.2.Der Verein verfolgt weiters den Zweck, seinen Mitgliedern nach Maßgabe der vom Vorstand zu beschließenden Richtlinien Rechtschutz zu gewähren; dieser erstreckt sich insbesondere auf Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz.

2.3.Der Verein verfolgt schließlich den Zweck, der Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der gewerberechtlich befugten Fotografen. Der Verein ist insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

3. TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS

3.1.Der Verein verfolgt die Verwirklichung des Vereinszwecks nach Punkt 2.1. als Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihm von seinen Mitgliedern oder von ausländischen Unternehmen desselben Geschäftszwecks übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche). Der Verein wird auch durch die Verbindung mit den gleichen oder ähnlichen Zwecke verfolgenden in- und ausländischen Unternehmen (Verwertungsgesellschaften) tätig. Die Erträgnisse aus der Wahrnehmung der ihm übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche) werden nach Abzug der Spesen nach festen Regeln verteilt und können auch sozialen und/oder kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt werden. Der Verein kann insbesondere Richtlinien und Gesamtverträge abschließen und Tarife aufstellen.

3.2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks nach Punkt 2.2. gewährt der Verein seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsschutz. Hiezu gehört die allgemeine Information und Beratung seiner Mitglieder sowie die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche. Der Verein kann zu diesem Zweck Rechtsschutzversicherungen abschließen.

3.3. Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen weiters die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung von Musterverträgen, Drucksorten etc, die Ausarbeitung und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von den Vereinszwecken dienenden Veranstaltungen und Maßnahmen jeder Art. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen des In- und Auslandes, insbesondere den Bundes- und Landesinnungen der Fotografen und den Verwertungsgesellschaften zusammen. Zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Punkt 2.3. kann der Verein insbesondere Verbandsklagen erheben.

4. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

4.1.Erträgnisse aus der Wahrnehmung der dem Verein übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche);

4.2.Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

4.3.Subventionen und sonstige Zuwendungen öffentlicher Stellen und Einrichtungen;

4.4.Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

5. MITGLIEDER DES VEREINS

5.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder.

5.2. Mitglieder können nur gewerberechtlich befugte Fotografen sowie Angehörige verwandter Berufsgruppen sein. Soferne dies zur Erfüllung der Aufgaben als Verwertungsgesellschaft erforderlich ist, kann die Generalversammlung beschließen, auch andere Personen als gewerberechtlich befugte Fotografen als Mitglieder zuzulassen. Physische Personen müssen österreichische Staatsangehörige sein oder ihren Wohn- oder Betriebssitz in Österreich haben. Juristische Personen müssen ihren Sitz im Inland haben. Als juristische Personen können auch Verbände der vorstehend genannten Berufsgruppen (z.B. die einzelnen Landesinnungen der Fotografen) und Verwertungsgesellschaften ähnlichen Geschäftszwecks als Mitglieder aufgenommen werden.

5.3. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung hiezu ernannt. Sie nehmen an den Rechten und Pflichten des Vereins nicht teil. Sie besitzen weder das Stimmrecht noch das aktive und passive Wahlrecht.

6. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedsanmeldung erfolgt schriftlich durch den Bewerber selbst oder gesammelt durch seine gesetzliche Standesvertretung. Im Fall der Sammelmitgliedschaft erfolgt die namentliche Bekanntgabe zu den vom Vorstand bestimmten Stichtagen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig; unbeschadet der Wahrnehmungspflicht gemäß Art Il Abs 5 UrhGNov 1980/1986 in seiner jeweils gültigen Fassung besteht in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme gilt als beschlossen, wenn nicht in der der Anmeldung folgenden Vorstandssitzungen ein abweichender Beschluss gefasst wird, dies gilt jedoch nicht, wenn der Angemeldete gleichzeitig Nutzer von Rechten an Lichtbildern (Zeitungsverlag, Ansichtskartenverlag, etc.) ist.

7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

7.2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Es muss dem Vorstand spätestens am 1. Juli schriftlich vorliegen. Erfolgt der Austritt verspätet, wird er erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt kann auch durch schriftliche Mitteilung, der gesetzlichen Standesvertretung erfolgen.

7.3. Die Streichung eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge 2 Jahre oder länger als 3 Monate vom Zeitpunkt der zweiten schriftlichen Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung kann auch im Fall der Säumigkeit der gesetzlichen Standesvertretung für die von ihr angemeldeten Mitglieder vorgenommen werden. Sie wird sofort wirksam; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt jedoch von der Streichung des Mitglieds unberührt.

7.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens erfolgen. Gegen den Ausschluss kann schriftlich an die Generalversammlung berufen werden; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

7.5. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Verzicht, der schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben ist, oder durch Aberkennung durch die Generalversammlung.

8. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

8.1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilnehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen nach Maßgabe der vom Vorstand zu beschließenden Richtlinien zu benützen. Ehrenmitglieder haben nur das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

8.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der jeweils von der Generalversammlung festgesetzten Höhe jährlich im voraus zu entrichten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Punkt 2.1. erforderlichen Wahrnehmungsverträge abzuschließen, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Für Sammelmitglieder entfällt die Beitrittsgebühr; die Mitgliedsbeiträge schuldet die anmeldende gesetzliche Standesvertretung, der es übernommen bleibt, die Beiträge auf ihre Mitglieder umzulegen. Rückständige Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

8.3. Die Mitglieder sind weiters verpflichtet, die Vorschriften des österreichischen Urheberrechtsgesetzes und verwandter Bestimmungen ebenso zu beachten, wie diejenigen die Gewerbeordnung.

9. VEREINSORGANE

9.1. Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfer,
d) der Schlichtungsausschuss und
e) das Schiedsgericht.

9.2. Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich gegen Ersatz ihrer Spesen aus.

9.3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben auch entlohnte Angestellte aufnehmen und einen Geschäftsführer bestellen. Diese können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.

10. DIE GENERALVERSAMMLUNG

10.1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar am Sitz des Vereins oder einem anderen, durch Vorstandsbeschluss festgelegten Ort.

10.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, wenn dies vom Vorstand oder der ordentliche Generalversammlung beschlossen wird. Weiters hat eine außerordentliche Generalversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden.

10.3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt unter Anführung der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Der Photograph" oder in einer allfälligen Nachfolgezeitschrift. Der Vorstand kann auch die schriftliche Einladung aller einzelnen Mitglieder beschließen.

10.4. Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tageordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens zu dem in der vorläufigen Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt schriftlich am Vereinssitz einlangen. Wenn dies der Vorstand beschließt, können gültige Bechlüsse auch über Anträge gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

10.5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein alleinvertretungsbefugtes Vertretungsorgan oder durch einen Bevollmächtigten vertreten; die Bevollmächtigung ist glaubhaft zu machen; die Vertretung mehrerer juristischer Personen durch einen Bevollmächtigten ist nicht statthaft. Im übrigen ist eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts unzulässig.

10.6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.7. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist nach neuerlichen Erörterung nochmals abzustimmen. Ergibt sich wieder keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden (Punkt 10.8.) den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

10.8. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10.9. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

11. AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung ist vorbehalten

11.1.Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Rechnungsprüfer,

11.2. die Beschlussfassung über den Voranschlag,

11.3. die Wahl der wählbaren Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

11.4. die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

11.5. die Zuerkennung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

11.6. die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern

11.7. die Behandlung sonstiger vom Vorstand vorgelegter Fragen,

11.8. die Änderung der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.

12. DER VORSTAND

12.1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die aus der Zahl der Vereinsmitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Durch Kooptierung kann der Vorstand bis zu einer Höchstzahl von 12 Mitgliedern um Personen erweitert werden, die von den gesetzlichen Standesvertretungen (Landesinnungen) solcher Bundesländer spätestens bis zu dem der vorläufigen Tagesordnung festgesetzten Zeitpunkt vorgeschlagen werden, die geschlossen dem Verein beigetreten sind (Punkt 6 Satz 1). Solche Personen müssen Vereinsmitglieder oder Bedienstete (Z-B Innungssekretäre) der jeweiligen gesetzlichen Standesvertretung (Landesinnung) sein. Solche Personen können über Vorschlag der betreffenden Landesinnung auch zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden. Ist der gesamte Vorstand zu wählen, erfolgt die Wahl aufgrund von Listenvorschlägen. Mehrere Listen gelangen gleichzeitig zur Abstimmung; im Fall der Stimmengleichheit finden Stichwahlen statt. Bei der Erstellung der Wahllisten und bei der Kooptierung ist auf eine möglichst ausgewogene Verteilung der Mitglieder in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen.

12.2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

12.3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassier sowie je einen Stellvertreter. Die Stellvertreter üben ihre Funktion dann aus, wenn das betreffende Vorstandsmitglied, das sie vertreten, sie mit einer Vertretung beauftragt oder dieses seine Funktion, aus welchen Gründen immer, nicht ausübt oder nicht ausüben kann.

12.4. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt. Einzelne Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit erklären, und zwar gegenüber dem Vorstand. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode des Vorstands aus, erfolgt die Bestellung eines Ersatzmitgliedes bis zur nächstfolgenden Generalversammlung im Weg der Kooptierung durch den Vorstand. Der gemeinsame Rücktritt des ganzen Vorstands ist an die Generalversammlung zu richten; der Vorstand bleibt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

12.5. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der gültig bestellten Vorstandsmitglieder und unabhängig von der Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen wurden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

12.6. Der Vorstand soll einmal im Monat zu ordentlichen Sitzungen zusammentreten. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen einem Monat eine außerordentliche Vorstandssitzung stattzufinden. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

12.7. Die Einberufung des Vorstands erfolgt schriftlich oder mündlich (fernmündlich) durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder von diesem Beauftragten. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

12.8. Die Rechnungsprüfer können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Landesinnungen), die dem Verein nicht geschlossen (Punkt 6 Satz 1) beigetreten sind, können Personen namhaft machen, die vom Vorstand als „Gäste" (Beobachter) den Vorstandssitzungen zugezogen werden können.

13. AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen allgemeine Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugeteilt sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1. Die Erstellung des Voranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses,

13.2. die Ausarbeitung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Generalversammlung,

13.3.die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

13.4. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

13.5. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

13.6. die Aufnahme, Streichung und der Ausschluss von Mitgliedern.

14. DER VORSITZENDE

14.1. Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Er übt seine Funktion auf die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands aus. Im Fall seiner Verhinderung werden seine Funktionen von seinem Stellvertreter ausgeübt; ist auch dieser verhindert, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

14.2. Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

15. DIE RECHNUNGSPRÜFER

15.1. Die Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung für die jeweilige Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

15.3. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, Geschäftsbücher und sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen.

16. DER SCHRIFTFÜHRER UND DER KASSIER

16.1. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls über die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstands.

16.2. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

17. DER GESCHAFTSFÜHRER

17.1. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand bestellt werden. Er kann Angestellter des Vereins oder ehrenamtlich tätig sein. Er kann auch dem Vorstand angehören.

17.2. Der Geschäftsführer leitet das Büro und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.

18. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

18.1. Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden.

18.2. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

18.3. Durch Beschluss des Vorstands kann festgelegt werden, ob und an wen in bestimmten Fällen, insbesondere zur rechtsgültigen Zeichnung bei Geldinstituten die Zeichnungsberechtigung delegiert werden kann.

19. DER SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

19.1. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern kann zum Zweck einer außergerichtlichen Einigung der Schlichtungsausschuss angerufen werden.

19.2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren, vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied. Die Punkte 12.4., 12.5. und 12.7. gelten sinngemäß. Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses selbst am Streit beteiligt, erklärt es sonst seine Befangenheit oder ist es verhindert, tritt ein vom Vorstand bestimmtes Ersatzmitglied an seine Stelle.

20. VEREINSSCHIEDSGERICHT

20.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus je 2 von den Streitteilen namhaft zu machenden Vereinsmitgliedern. Die Namhaftmachung hat innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist zu erfolgen. Erfolgt die Namhaftmachung nicht, werden die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts vom Vorsitzenden bestimmt. Diese vier Mitglieder wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

20.2. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet unter der Leitung seines Vorsitzenden. Dieser hat auch die übrigen Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Das Schiedsgericht entschiedet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Seine Entscheidungen sind endgültig.

21. AUFLÖSUNG DES VEREINS

21.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

21.2. Die außerordentliche Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Dieser hat das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung des Passiven einer dem Vereinszweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.

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